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Satzung

Satzung

FC von 1920 Neuenmarkt e. V.

Satzung vom 24.03.2005

- Neufassung –

Neuenmarkt, den 24.03.2005





Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1
Der Verein führt den Namen Fußballclub von 1920 Neuenmarkt e. V..
Er hat seinen Sitz in Neuenmarkt und ist im Vereinsregister eingetragen



§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.



§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes, im einzelnen durch:

Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und SpielübungenInstandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und SportgeräteDurchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen und kulturellen VeranstaltungenAusbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.





Mitgliedschaft, Eintritt, Austritt, Ausschluss

§ 4
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftliche dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 50,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

f) Langjährige und/oder verdiente Mitglieder und Gönner des Vereins werden zeitweilig geehrt.



Verwaltung, Einnahmen und Ausgaben

§ 5
Vereinsorgane sind: der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung



§ 6
Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzendem
2. Vorsitzendem
3. Vorsitzendem
Kassenwart
Schriftführer


Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam,
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die drei Vorsitzenden gleichberechtigt die Interessen des
Vereines wahrnehmen. Der Kassenwart und der Schriftführer haben keine Vertretungsbefugnis.

Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit
hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Es dürfen im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von

EURO 500,00 vom 1. Vorsitzenden
EURO 1.000,00 vom Vorstand

im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der
Aufnahme von Belastungen, ausgeführt werden.
Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder,
wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Sämtliche Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unter-
schreiben.



§ 7
Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) den Vorstandsmitgliedern
b) dem technischen Leiter bzw. Stellvertreter
c) sechs von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu wählenden Beiräten
d) den Ehrenvorsitzenden
e) den Abteilungsleitern bzw. Stellvertretern
f) dem Jugendvertreter

Der Jugendvertreter ist ein Jugendlicher, der auf einer Versammlung durch einfache
Mehrheit der anwesenden Jugendlichen Mitglieder gewählt wird. Die Wahl ist zu Beginn
einer Spielzeit durchzuführen und hat nur für diese Gültigkeit.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben
zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes
Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner
Mitglieder dies beantragen. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse durch
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, solange dies nicht ausdrücklich durch
die Satzung geregelt ist.

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses sind Niederschriften aufzunehmen und von
den Sitzungsleitern sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im I. Quartal des Kalenderjahres
statt.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Mitglieder des
Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht
erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschlag im Vereins-
heim mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und durch die
örtliche Presse unter Nennung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht
werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies
die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder
das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller
Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.



§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des
Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse
des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu
sein.

Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vereinsausschusses.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.



§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen
nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende Mitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.



§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit§ 12

Ehrungen

Der Vereinsausschuss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Ehrungen von Vereinsmitgliedern und
Gönnern.

Gründe für eine Ehrung sind: - langjährige Mitgliedschaft im Verein
- Verdienste für den Verein

Die Ehrungen bestehen aus: - Präsenten
- Vereinsnadeln und Urkunden

Ehrenmitgliedschaft: a) Beitragsfrei
b) freier Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen

Ehrenvorsitzender: a) Beitragsfrei
b) freier Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen
c) Mitglied des Vereinsausschusses

Der Vereinsausschuss schlägt dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. Mitglieder vor,
die für eine Ehrung des Verbandes anstehen.



§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung
ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld
umzusetzen haben.

Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende
Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung
der Gemeinde Neuenmarkt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.



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